13 Fragen zum neuen Telemediengesetz
  FRAGEN
  ANTWORTEN
  1. Wann tritt das Telemediengesetz (TMG) in Kraft?


    Das Telemediengesetz (TMG) ist zum 1. März 2007 in Kraft getreten.

    Da bei der Reform auch Rechte der Bundesländer betroffen sind, haben die Bundesländer in einem abgestimmten Verfahren auch den Rundfunkstaatsvertrag (RfStV) entsprechend geändert.


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  2. Welche Gesetze treten durch das TMG außer Kraft bzw. werden verändert?


    Mit Wirksamwerden des TMG treten außer Kraft:

    - das Teledienstegesetz (TDG)

    - das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG)

    - der Mediendienstestaatsvertrag (MDStV)


    Es wird verändert:

    - der Rundfunkstaatsvertrag (RfStV)


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  3. Keine Auswirkungen auf Disclaimer


    Durch das TMG ergeben sich keinerlei Änderungen in Sachen Disclaimer.

    Disclaimer sind und bleiben zukünftig juristischer Nonsense.

    Siehe zum 10. Geburtstag des Disclaimers den Podcast "Der Disclaimer - 10 Jahre unausrottbarer Schwachsinn" und den Aufsatz "Zum Geburtstag: 10 Jahre Disclaimer-Nonsense".


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  4. Im Überblick: Welche Änderungen ergeben sich durch das TMG?


    a) Haftung/Mitstörerhaftung: Keine Veränderungen

    b) Spam-Mails werden Ordnungswidrigkeit

    c) Auskunftsmöglichkeiten von personenbezogenen Daten haben nunmehr nicht nur "Strafverfolgungsbehörden und Gerichte" wie nach dem TDDSG, sondern vielmehr

    - alle (!) Behörden, die zum Zweck der Strafverfolgung oder zur Gefahrenabwehr tätig werden,
    - die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder,
    - der Bundesnachrichtendienst,
    - der Militärische Abschirmdienst
    - und alle Privaten in den Fällen, in denen dies zur "Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich" ist

    d) Das TMG ersetzt vollständig die alten Gesetze TDG, TDDSG und MDStV

    e) Die Trennung zwischen Teledienst und Mediendienst wird aufgegeben. Zukünftig gibt es nur noch Telemedien.


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  5. Hat das TMG etwas mit den neuen Pflichtangaben für E-Mails zu tun?


    Nein, rein gar nichts.

    Die neuen Pflichtangaben für E-Mails beruhen vielmehr auf dem zum 01.01.2007 in Kraft getretenen "Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister" (EHUG).

    Durch dieses Gesetz wurden bestimmte Normen im Handelsgesetzbuch (HGB), im GmbH-Gesetz (GmbHG) und im Aktiengesetz (AktG) geändert.

    Und zwar wurde bei den entsprechenden Normen jeweils ein "gleichviel welcher Form" eingefügt. Dies sind § 37 a HGB, § 35 GmbHG und § 80 AktG.

    Nach diesen Vorschriften hat ein Unternehmer auf seinen Geschäftsbriefen entsprechende Pflichtangaben vorzunehmen. Schon vor dem 01.01.2007 faßte die herrschende Meinung auch E-Mails unter diese Normen. Insofern sind die Einfügungen durch das EHUG keine inhaltlichen Neuerungen, sondern lediglich eine gesetzgeberische Klarstellung.

    Die IHK Hamburg hat auf ihren Webseiten eine ausführliche Zusammenstellung der einzelnen Pflichtangaben.

    Zuwiderhandlungen gegen die Pflichtangaben können von Behörden ordnungsrechtlich durch Bußgelder verfolgt werden oder von Mitbewerbern (möglicherweise) abgemahnt werden.

    Für Unternehmen, auf die das HGB, das GmbHG und das AktG idR. nicht anwendbar sind, also z.B. Freiberufler, gelten auch weiterhin keine Pflichtangaben bei E-Mails.


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  6. Schwächen bzw. Kritik am TMG


    Das TMG ist alles andere als ein Meilenstein.

    Im Gegenteil, es kann an zahlreichen Stellen vielmehr nur als echtes Trauerspiel bezeichnet werden. Das neue Gesetz enthält diverse fragwürdige und praxisferne Regelungen.

    Anstatt dass der Gesetzgeber die wirklichen Probleme angeht - so zum Beispiel die Haftung für Links oder die von Suchmaschinen oder zum Beispiel den sonstigen Bereich der Mitstörerhaftung - stochert er vielmehr im Nebel herum und führt untaugliche Regelungen ein. Dies betrifft insbesondere die Bestimmungen, die Spam zukünftig als Ordnungswidrigkeit einstufen.

    Ein besonders arger Dorn im Auge sind die zahlreichen neuen Ausnahmen im Datenschutzrecht. Nicht zuletzt die einzigartige Privilegierung der Urheberrechts-Inhaber.

    Inzwischen wurde von mehreren Seiten eine Verfassungsbeschwerde gegen das neue Gesetz angekündigt.


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  7. Im Detail: Der neue Begriff der Telemedien


    Das Gesetz geht vom neuen Begriff der Telemedien aus. Es vereinigt damit die bisherigen Begriffe "Teledienst" und "Mediendienst." Bislang galt: Wurde eine Webseite als Teledienst eingestuft, galt das TDG. Wurde es dagegen als Mediendienst bewertet, galt der MDStV.

    Die Abgrenzung schien relativ einfach: Während beim Mediendienst die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund stand, fand das TDG bei Angeboten zur individuellen Nutzung Anwendung. Die Praxis zeigte aber relativ schnell, dass eine klare Abgrenzung nicht möglich war. Auch in der rechtswissenschaftlichen Literatur fand man kein überzeugendes Beispiel.

    Dieses Problem ist durch das TMG überholt. Danach gilt nunmehr ein weiter Medienbegriff. Telemedien sind damit "alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste", es sei denn, es handelt sich um Telekommunikation oder Rundfunk.

    Also ein extrem weiter Begriff.


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  8. Im Detail: Haftungsregelungen


    Der umstrittene Bereich der Haftung wird Eins zu Eins aus den alten Gesetzen übernommen, hier finden sich keinerlei Veränderungen.

    Das heißt, das gesamte Gebiet der Haftung für fremde Inhalte, in der Öffentlichkeit häufig mit dem Schlagwort "Mitstörerhaftung" zusammengefasst, bleibt auch weiterhin vollkommen ungeregelt.


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  9. Im Detail: Spam-Mails werden Ordnungswidrigkeit


    Das TMG stuft Spam-Mails nunmehr als Ordnungswidrigkeit ein. § 6 Abs. 2 TMG bestimmt:

    "Werden kommerzielle Kommunikationen per elektronischer Post versandt, darf in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt dann vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält."

    Die Bestimmung regelt also nicht, ob und wann ungefragt E-Mails versendet werden dürfen. Dies steht auch weiterhin, wie bisher, im Wettbewerbs- bzw. allgemeinen Zivilrecht. Die Norm regelt vielmehr ausschließlich, wie Werbe-Mails versendet werden müssen.

    So muss zukünftig eine Werbe-E-Mail eine klare Absenderkennung und eine klare Werbekennzeichnung enthalten. Eine Verschleierung der Absenderinformationen ist zum Beispiel gegeben, wenn die Absenderangaben suggerieren, die Nachricht stamme von einer offiziellen Stelle (zum Beispiel Staatsanwaltschaft München) oder von einem Geschäftspartner oder aus dem Freundeskreis des Empfängers. Eine Verheimlichung ist auch dann gegeben, wenn in der E-Mail-Betreffzeile bewusst irreführende Aussagen gemacht werden, um über den kommerziellen Charakter der Nachricht zu täuschen: Zum Beispiel "letzte Mahnung", "Achtung, besonders dringend!" oder "Ihr Strafverfahren Aktenzeichen XY".

    Werden diese Regelungen nicht eingehalten, so handelt es sich hierbei um eine abmahnfähige Wettbewerbsverletzung und zugleich auch um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000,- EUR geahndet werden kann.

    Unklar ist hier jedoch, welche Behörde die in der Praxis erforderlichen umfangreichen Ermittlungen zur Identifizierung der Täter vornehmen soll. In einem der Entwürfe war ursprünglich vorgesehen, dass die Bundesnetzagentur diese Aufgaben übernehmen sollte. Dieses Vorhaben wurde jedoch im Laufe der Beratungen wieder fallengelassen.

    Die Vorschrift wird sich in der Praxis als zahnloser Tiger erweisen. Zuständig für die Überwachung und Einhaltung wären die Länder, konkret die Staatsanwaltschaften, die Polizei und die Ordnungsbehörden. Unabhängig von den personellen, sachlichen und finanziellen Engpässen, die diese Stellen ohnehin haben, stellt sich in diesem Zusammenhang vor allem die Frage nach dem technischen Know-How der jeweiligen Strafverfolgungsbehörden.

    Das Vorhaben ist sicherlich gut gemeint, wird aber an der bestehenden Spam-Problematik nicht großartig etwas ändern können. Zum einen werden sich hauptberufliche Spammer sicherlich nicht von einer Geldbuße von bis 50.000,- EUR abhalten, zumal die weit überwiegende Anzahl von Spam-Nachrichten aus dem Ausland stammt und die Strafe ohnehin dort nur schwer wird vollstreckt werden können. Zum anderen stellt sich die Frage, wer denn genau die Ordnungswidrigkeiten feststellen und die Verantwortlichen ermitteln soll? In welchem Umfang stehen hier bei der zuständigen Behörde genug Sach- und Personal-Ressourcen zur Verfügung, und das bei der derzeit knappen fiskalischen Haushaltslage?


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  10. Im Detail: Auskunftsansprüche von Behörden und Verletzten


    Für viel Aufsehen sorgten und sorgen auch nach Verabschiedung des Gesetzes durch den Deutschen Bundestag die datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Nach bisherigem Recht war es so, dass lediglich die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte einen Anspruch auf die Herausgabe der Bestands- und Nutzungsdaten hatten. Insbesondere Privatunternehmen hatten keinen Herausgabeanspruch. So scheiterte in der Vergangenheit regelmäßig die Musikindustrie bei ihren Klagen auf Herausgabe der Daten und musste zur Identifizierung der Urheberrechtsverletzer den mühsamen Weg über die Einsicht in die strafrechtliche Akten gehen.

    Durch das TMG hat sich hier eine grundlegende Veränderung ergeben. Danach haben eine Vielzahl von weiteren staatlichen Einrichtungen und auch Privatpersonen einen direkten Anspruch auf Herausgabe der Daten. Nunmehr haben

    - alle Behörden, die zum Zwecke der Strafverfolgung oder zur Gefahrenabwehr tätig werden,
    - die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder,- der Bundesnachrichtendienst,
    - der Militärische Abschirmdienst
    - und alle Privaten in den Fällen, in denen dies zur "Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich" ist,

    einen Auskunftsanspruch.

    Wichtig festzuhalten ist dabei, dass die Regelungen im TMG nicht selbst die Anspruchsgrundlage sind, sondern lediglich klarstellen, dass etwaige Ansprüche nicht von vornherein durch Datenschutzbelange gesperrt sind. Die Anspruchsgrundlagen selbst finden sich vielmehr in anderen Gesetzen, z.B. der StPO oder dem UrhG.

    Ein Blick in die Gesetzesbegründung zeigt dies auch anschaulich:

    "Die Vorschrift besagt, dass Diensteanbieter aus der Aufgabenerfüllung im Bereich der Strafverfolgung sowie der genannten Behörden erwachsende Auskunftsansprüche nicht aus datenschutzrechtlichen Erwägungen zurückweisen können.

    Die Anordnung der zuständigen Stellen erfolgt nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen (Strafprozessordnung, Bundes- und Landesverfassungsschutzgesetze, Bundesnachrichtendienstgesetz, Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst)."


    Für viel Kritik hat die Privilegierung der Urheberrechtsinhaber gesorgt.

    Es sei einzigartig, wenn ein privatrechtlicher Auskunftsanspruch in einem Atemzug mit den Rechten der Strafverfolgungsbehörden und der Polizei genannt werde. Von vielen Seiten wurde die Bestimmung als Kotau vor der Musik- und Filmindustrie gewertet.

    Juristisch ist eine solche Kritik nur begrenzt richtig, denn der deutsche Gesetzgeber war in einem gewissen Umfang verpflicht, die Auskunftsansprüche der Urheber rechtlich abzusichern. Aufgrund der Europäischen Richtlinie zur Durchsetzung des geistigen Eigentums war die Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedsstaat der Europäischen Union zwingend daran gebunden, dafür Sorge zu tragen, dass ein Urheber seine Auskunftsansprüche hinreichend sicher und unproblematisch in der Praxis durchsetzen kann. Insofern blieb der Bundesregierung und auch dem Deutschen Bundestag nur ein sehr begrenzter Spielraum bei der Umsetzung.

    Welche praktischen Änderungen sich durch die Neuregelungen ergeben, bleibt abzuwarten. Denn schon vor dem Inkrafttreten des neuen TMG beriefen sich die Behörden auf § 113 TKG und bekommen so in aller Regel ohne eine richterliche Anordnung die entsprechenden Auskünfte. Die Aushöhlung des Datenschutzrechts erfolgt somit nicht erst seit dem TMG, sondern ist schon längst gängige Praxis.


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  11. Im Detail: Neue datenschutzrechtliche Pflichten?


    Für viel Aufsehen und Unruhe in der Webszene hat im Vorfeld eine Heise-Meldung v. 30.01.2007 gesorgt.

    Dort wird, unter Hinweis auf die Verlinkung eines juristischen Artikels, die Behauptung aufgestellt, das TMG stelle für Telemedien-Betreiber neue datenschutzrechtliche Pflichten auf. Insbesondere müsse der Betreiber den Surfer vorab über die Nutzung und Speicherung bestimmter Daten informieren. Der Artikel geht sogar soweit, dass er eine "neue Abmahnahnwelle befürchtet."

    Sowohl der Heise-Artikel als auch der dort verlinkte juristische Artikel können nur als grundlegend falsch bezeichnet werden. Mit dem TMG gibt es KEINE NEUEN datenschutzrechtlichen Pflichten. Insbesondere gibt es KEINE NEUEN Belehrungspflichten.

    UPDATE 21.02.2007: Der Justiziar von Heise, Joerg Heidrich, hat inzwischen mitgeteilt, dass der Redaktion ein Fehler unterlaufen ist und der in ihren News verlinkte juristische Artikel "schlicht falsch" ist. Heidrich hat bei der Heise-Redaktion angeregt, im Rahmen eines Updates über die Fehleinschätzung zu informieren, um nicht eine "legal legend" zu produzieren.
    UPDATE 22.02.2007: Heise-Online hat inzwischen seinen Bericht überarbeitet und erklärt ebenfalls, dass der Artikel falsch war.


    Denn: Durch die Gesetzesreform hat sich in diesem Bereich absolut nichts verändert. Dies zeigt auch ein Blick in die Gesetzesbegründung, in der es wörtlich heißt:

    "Die §§ 11 bis 15 TMG enthalten die Datenschutz-Bestimmungen des TDDSG und des MDStV, die bis auf folgende Maßgaben – abgesehen von erforderlichen redaktionellen Anpassungen – unverändert übernommen werden:

    a) In § 11 Abs. 2 TMG erfolgt eine für den Bereich des Datenschutzes notwendige Klarstellung zum Nutzerbegriff. (...)

    b) In § 11 Abs. 3 erfolgt eine Ergänzung zum Geltungsbereich der Datenschutzbestimmungen bei Telemediendiensten, die zugleich dem TK-Datenschutz unterliegen. Für diese Telemedienanbieter (Internet-Access, E-Mail-Übertragung) gelten ohnehin die Datenschutzvorschriften des TKG. Zur Rechtsklarheit und besseren Handhabung der Datenschutzvorschriften durch diese Anbieter sollen zukünftig daneben nur noch bestimmte Datenschutzvorschriften des TMG angewendet werden, nämlich das Koppelungsverbot (§ 12 Abs. 3), die Möglichkeiten der Datenverarbeitung zur Bekämpfung von missbräuchlichen Nutzungen (§ 15 Abs. 8) und die dazugehörigen Sanktionen (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 und 5).

    c) § 12 übernimmt die bisherigen Datenschutzgrundsätze des TDDSG und des MDStV. In Absatz 1 wird lediglich aus Klarstellungsgründen das Spezialitätsverhältnis der Erlaubnistatbestände des TMG zu allgemeinen datenschutzrechtlichen Erlaubnistatbeständen deutlicher herausgestellt. Gesetzliche Erlaubnistatbestände außerhalb des TMG greifen nur dann, wenn sie sich ausdrücklich auf Telemedien beziehen.

    d) § 13 Abs. 2 TMG passt die Pflichten bei der elektronischen Einwilligung an den Wortlaut der im TKG entsprechend geregelten Vorschrift an.

    e) § 14 Abs. 2 ergänzt die bisher im TDDSG geregelte Befugnis zur Auskunfterteilung für Zwecke der Strafverfolgung. (...)

    f) § 15 Abs. 5 ordnet die entsprechende Anwendung von § 14 Abs. 2 für den Bereich der Nutzungsdaten an.

    g) Die bisher im § 8 TDDSG enthaltene Regelung zum Bundesbeauftragten für den Datenschutz ist entbehrlich und wird im Interesse der Straffung des Gesetzes nicht im TMG aufgenommen. Die darin enthaltene Regelung folgt bereits aus dem BDSG."

    (BT-Drs. 16/3078, S. 15f.)


    Auch eine Gegenüberstellung der entsprechenden Normen zeigt klar, dass durch das TMG keinerlei relevante Änderungen eingetreten sind:

    (neues) TMG (altes) TDDSG (alter) MDStV
    § 13 Pflichten des Diensteanbieters

    (1) Der Diensteanbieter hat den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist. Bei einem automatisierten Verfahren, das eine spätere Identifizierung des Nutzers ermöglicht und eine Erhebung oder Verwendung personenbezogener Daten vorbereitet, ist der Nutzer zu Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten. Der Inhalt der Unterrichtung muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein.
    § 4 Pflichten des Diensteanbieters

    (1) Der Diensteanbieter hat den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist. Bei automatisierten Verfahren, die eine spätere Identifizierung des Nutzers ermöglichen und eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten vorbereiten, ist der Nutzer zu Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten. Der Inhalt der Unterrichtung muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein.
    § 18 Pflichten des Diensteanbieters

    (1) Der Diensteanbieter hat den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist. Bei automatisierten Verfahren, die eine spätere Identifizierung des Nutzers ermöglichen und eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten vorbereiten, ist der Nutzer zu Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten. Der Inhalt der Unterrichtung muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein.
    (2) Die Einwilligung kann elektronisch erklärt werden, wenn der Diensteanbieter sicherstellt, dass
    1. der Nutzer seine Einwilligung bewusst und eindeutig erteilt hat,
    2. die Einwilligung protokolliert wird,
    3. der Nutzer den Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufen kann und
    4. der Nutzer die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann.
    (2) Bietet der Diensteanbieter dem Nutzer die elektronische Einwilligung an, so hat er sicherzustellen, dass
    1. sie nur durch eine eindeutige und bewusste Handlung des Nutzers erfolgen kann,
    2. die Einwilligung protokolliert wird und
    3. der Inhalt der Einwilligung jederzeit vom Nutzer abgerufen werden kann.
    (2) Bietet der Diensteanbieter dem Nutzer die elektronische Einwilligung an, so hat er sicherzustellen, dass
    1. sie nur durch eine eindeutige und bewusste Handlung des Nutzers erfolgen kann,
    2. die Einwilligung protokolliert wird und
    3. der Inhalt der Einwilligung jederzeit vom Nutzer abgerufen werden kann.
    (3) Der Diensteanbieter hat den Nutzer vor Erklärung der Einwilligung auf das Recht nach Absatz 2 Nr. 4 hinzuweisen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (3) Der Diensteanbieter hat den Nutzer vor Erklärung seiner Einwilligung auf sein Recht auf jederzeitigen Widerruf mit Wirkung für die Zukunft hinzuweisen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (3) Der Diensteanbieter hat den Nutzer vor Erklärung seiner Einwilligung auf sein Recht auf jederzeitigen Widerruf mit Wirkung für die Zukunft hinzuweisen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
    (4) Der Diensteanbieter hat durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass
    1. der Nutzer die Nutzung des Dienstes jederzeit beenden kann,
    2. die anfallenden personenbezogenen Daten über den Ablauf des Zugriffs oder der sonstigen Nutzung unmittelbar nach deren Beendigung gelöscht oder in den Fällen des Satzes 2 gesperrt werden,
    3. der Nutzer Telemedien gegen Kenntnisnahme Dritter geschützt in Anspruch nehmen kann,
    4. die personenbezogenen Daten über die Nutzung verschiedener Telemedien durch denselben Nutzer getrennt verwendet werden können,
    5. Daten nach § 15 Abs. 2 nur für Abrechungszwecke zusammengeführt werden können und
    6. Nutzungsprofile nach § 15 Abs. 3 nicht mit Angaben zur Identifikation des Trägers des Pseudonyms zusammengeführt werden können.
    An die Stelle der Löschung nach Satz 1 Nr. 2 tritt eine Sperrung, soweit einer Löschung gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.
    (4) Der Diensteanbieter hat durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass
    1. der Nutzer seine Verbindung mit dem Diensteanbieter jederzeit abbrechen kann,
    2. die anfallenden personenbezogenen Daten über den Ablauf des Zugriffs oder der sonstigen Nutzung unmittelbar nach deren Beendigung gelöscht oder gesperrt werden können,
    3. der Nutzer Teledienste gegen Kenntnisnahme Dritter geschützt in Anspruch nehmen kann,
    4. die personenbezogenen Daten über die Inanspruchnahme verschiedener Teledienste durch einen Nutzer getrennt verarbeitet werden können,
    5. Daten nach § 6 Abs. 2 nur für Abrechnungszwecke und
    6. Nutzerprofile nach § 6 Abs. 3 nicht mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden können.
    An die Stelle der Löschung nach Nummer 2 tritt eine Sperrung, soweit einer Löschung gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.
    (4) Der Diensteanbieter hat durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass
    1. der Nutzer seine Verbindung mit dem Diensteanbieter jederzeit abbrechen kann,
    2. die anfallenden personenbezogenen Daten über den Ablauf des Zugriffs oder der sonstigen Nutzung unmittelbar nach deren Beendigung gelöscht oder gesperrt werden können,
    3. der Nutzer Mediendienste gegen Kenntnisnahme Dritter geschützt in Anspruch nehmen kann,
    4. die personenbezogenen Daten über die Inanspruchnahme verschiedener Mediendienste durch einen Nutzer getrennt verarbeitet werden können,
    5. Daten nach § 19 Abs. 3 nur für Abrechnungszwecke und
    6. Nutzerprofile nach § 19 Abs. 4 nicht mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden können.
    An die Stelle der Löschung nach Nummer 2 tritt eine Sperrung, soweit einer Löschung gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.
    (5) Die Weitervermittlung zu einem anderen Diensteanbieter ist dem Nutzer anzuzeigen. (5) Die Weitervermittlung zu einem anderen Diensteanbieter ist dem Nutzer anzuzeigen. (5) Die Weitervermittlung zu einem anderen Diensteanbieter ist dem Nutzer anzuzeigen.
    (6) Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeit zu informieren. (6) Der Diensteanbieter hat dem Nutzer der Inanspruchnahme von Telediensten und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeit zu informieren. (6) Der Diensteanbieter hat dem Nutzer die Inanspruchnahme von Mediendiensten und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeit zu informieren.
    (7) Der Diensteanbieter hat dem Nutzer nach Maßgabe von § 34 des Bundesdatenschutzgesetzes auf Verlangen Auskunft über die zu seiner Person oder zu seinem Pseudonym gespeicherten Daten zu erteilen. Die Auskunft kann auf Verlangen des Nutzers auch elektronisch erteilt werden. (7) Der Diensteanbieter hat dem Nutzer auf Verlangen unentgeltlich und unverzüglich Auskunft über die zu seiner Person oder zu seinem Pseudonym gespeicherten Daten zu erteilen. Die Auskunft kann auf Verlangen des Nutzers auch elektronisch erteilt werden. § 20
    (1) Der Diensteanbieter hat dem Nutzer auf Verlangen unentgeltlich und unverzüglich Auskunft über die zu seiner Person oder zu seinem Pseudonym gespeicherten Daten zu erteilen. Die Auskunft kann auf Verlangen des Nutzers auch elektronisch erteilt werden.


    Also, um es noch einmal deutlich zu sagen: Durch das TMG sind KEINERLEI NEUE datenschutzrechtliche Verpflichtungen aufgestellt worden. In diesem Bereich bleibt alles beim alten. Einzige Ausnahme: Die Auskunftspflicht gegenüber dem Geschädigten, die hier in einem gesonderten Punkt behandelt wird.

    Wenn also jemand eine Abmahnwelle starten wollte, dann könnte er dies schon jetzt tun und müsste nicht erst auf das Inkrafttreten des TMG warten.

    Im übrigen: Der Autor des von Heise verlinkten juristischen Artikels wurde mehrfach über diesen Umstand informiert. Er zog es aber lieber vor, die richtigstellenden Kommentare zu löschen als seinen Artikel zu verbessern.


    Frage: Was bedeutet dies nun für Webseiten, bei denen bloß IPs und sonstige Informationen in einem Logfile geloggt werden? Z.B. wenn ich die bekannte Blog-Software Wordpress benutze?

    Im Netz "geistern" inzwischen an mehreren Stellen sogenannte Muster-Datenschutzerklärungen herum, die als Allheilmittel gehandelt werden. Dazu ist folgendes anzumerken:

    Zum einen ist im Online-Bereich datenschutzrechtlich nach wie vor vieles ungeklärt. So ist z.B. vollkommen offen, ob der Einsatz von Cookies überhaupt in den Bereich der personenbezogenen Daten und damit in das Datenschutzrecht fällt. Der BGH hat zwar hinsichtlich der Speicherung von IP-Nummern scheinbar vor kurzem ein Machtwort gesprochen. Schaut man jedoch näher hin, ist dem ganz und gar nicht so: Denn der BGH hat sich inhaltlich zu der Frage, ob IPs personenbezogene Daten sind, nicht geäußert, sondern die Beschwerde vielmehr ausschließlich aus formalen Gründen abgelehnt.

    Zum anderen "kranken" alle Hinweise und Belehrungen daran, dass sie nachträglich den User informieren. Wenn man den Wortlaut der alten und inhaltsgleichen neuen Vorschriften schon auf diese Weise interpretieren will, dann verlangt das Gesetz die vorherige Belehrung. Dies müsste dann so aussehen: Sie rufen die Webseite www.abcdefg.de auf. Anstatt dass Sie dort - wie üblich - den Inhalt der Webseite sehen, erfolgt zunächst die Belehrung. Nur wenn der User dieser Belehrung zustimmt, kommt er auf den eigentlichen Inhalt der Webseite. Alles klar? ;-)
    Ach und vergessen Sie nicht, das Log-File für die erste Seite, auf der die datenschutzrechtliche Erklärung ist, auszuschalten. Denn bei dieser Seite dürfen Sie ja noch nichts speichern. Denn die erforderliche Einwilligung des Users bekommen Sie ja erst durch dessen Bestätigung auf dieser Seite.

    Insofern sind diese datenschutzrechtlichen Muster-Datenschutzerklärungen - bei strenger Interpretation des Wortlauts - absolut untauglich und helfen auch nicht weiter.

    Unser Rat ist daher: Lassen Sie sich durch das Inkrafttreten des neuen TMG nicht verunsichern. Brechen Sie vor allem nicht in Panik aus, wenn falsche Artikel behaupten, das TMG führe eine datenschutzrechtliche Belehrungspflicht ein, und es drohe eine neue Abmahnwelle. Angesichts des Umstandes, dass die Regelungen des TDDSG und des MDStV schon seit mehr als einem halben Jahrzehnt gelten, ohne dass es in der Vergangenheit hier - bis auf Einzelfälle - zu nennenswerten datenschutzrechtlichen Problemen gekommen ist, erscheint es als eher unwahrscheinlich, dass mit dem neuen TMG eine neue Abmahnwelle beginnt.

    UPDATE 21.02.2007: Der Justiziar von Heise, Joerg Heidrich, hat inzwischen mitgeteilt, dass der Redaktion ein Fehler unterlaufen ist und der in ihren News verlinkte juristische Artikel "schlicht falsch" ist. Heidrich hat bei der Heise-Redaktion angeregt, im Rahmen eines Updates über die Fehleinschätzung zu informieren, um nicht eine "legal legend" zu produzieren.
    UPDATE 22.02.2007: Heise-Online hat inzwischen seinen Bericht überarbeitet und erklärt ebenfalls, dass der Artikel falsch war.


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  12. Im Detail: Neue Impressumspflichten


    Jeder Webseiten-Betreiber kennt inzwischen diesen Begriff und wofür er steht: Impressum.

    Auch in der Rechtswissenschaft hat die eigentlich unscheinbar wirkende Regelung zu einer unüberschaubaren Anzahl von juristischen Artikeln und zu zahlreichen Gerichtsentscheidungen geführt. Fünf Jahre nach Inkrafttreten des § 6 TDG traf der BGH im Juli 2006 eine Grundlagen-Entscheidung zum Impressum: Ein nicht ordnungsgemäßes Impressum sei in jedem Fall eine Wettbewerbsverletzung. Zugleich stellten die höchsten deutschen Zivilrichter aber fest, dass ein Impressum auch dann noch rechtmäßig sei, wenn es nicht direkt auf der Hauptseite stehe, sondern erst durch zwei Links erreichbar sei.

    Für eine erhebliche Ausweitung der Impressumspflicht sorgte vor allem die Auslegung des Merkmals der Geschäftsmäßigkeit. Danach unterfielen auch eigentlich rein private Webseiten der Impressumspflicht, wenn sie bloße Werbebanner oder Pop-Ups auf ihren Webseiten eingeblendet hatten.

    All dies ändert sich nun durch § 5 TMG. Danach sind nur noch solche Webseiten verpflichtet, ein Impressum zu tragen, die sowohl geschäftsmäßig sind als auch in der Regel gegen Entgelt Telemedien erbringen. Im Original lautet die Vorschrift:

    "Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten."

    Welche Veränderungen ergeben sich nun zu den bisherigen Pflichten?

    Nimmt man die Norm wörtlich, so dürften knapp 95% der deutschen Webseiten nicht mehr einer Impressumspflicht unterliegen. Denn der Wortlaut verlangt neben dem Merkmal der Geschäftsmäßigkeit, dass nunmehr auch die Telemedien gegen Entgelt erbracht werden. Das heißt, es reicht nicht aus, dass irgendwelche Dienstleistungen des Anbieters kostenpflichtig sind (z.B. eine anwaltliche Beratung vor Ort in der Anwaltskanzlei), sondern dass die angebotenen Telemedien selbst entgeltpflichtig sein müssen. Für eine solch weitreichende Änderung der Impressumspflichten findet sich in den Gesetzesmaterialien kein Hinweis. Zwar heißt es dort, dass rein private Webseiten ausgenommen sein sollen. Weitere Anmerkungen fehlen aber.

    Rein nach dem Wortlaut der Norm unterlägen somit alle Webseiten von kommerziellen Anbietern keiner Impressumspflicht, wenn sie keine kostenpflichtigen Online-Dienste anbieten würden. Eine solch grundlegende Umwälzung der Rechtsvorschriften war vom Gesetzgeber keinesfalls beabsichtigt und ist auch mit der Entstehungsgeschichte des Gesetzes nicht vereinbar. Insofern ist die Vorschrift entsprechend ihrem Sinn und Zweck nach auszulegen: Es bleibt weitestgehend alles beim altem. Auch zukünftig müssen Webseiten mit kommerziellem Hintergrund, egal ob sie kostenpflichtige Online-Inhalte anbieten oder nicht, ein Impressum haben. Es bleibt abzuwarten, ob sich auch die Rechtsprechung dieser Ansicht anschließen wird.

    Um die Verwirrung perfekt zu machen, findet sich im geänderten RfStV in § 55 Abs.1 ebenfalls eine Impressums-Regelung: "Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: 1. Namen und Anschrift sowie 2. bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten."

    Spätestens hier offenbart sich auch dem letzten Betrachter wie unausgereift und widersprüchlich die gesamte Reform ist. Denn absolut unklar ist, in welchem Verhältnis § 5 TMG und § 55 RfStV zueinander stehen. Zwar gibt die Gesetzesbegründung an, dass das TMG die "wirtschaftsbezogenen Bestimmungen" regeln will. Heißt dies nun, dass für ein und daselbe Medium unterschiedliche Impressumsregelungen gelten?

    In jedem Fall sollte ein Webseiten-Betreiber ein Impressum auf seine Homepage packen, um jeden Ärger von vornherein zu vermeiden.

    Das TMG regelt nicht die besonderen Pflichtangaben für E-Mails, vgl. dazu den gesonderten Punkt in dieser FAQ.


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  13. Im Detail: Sorgfaltspflichten bei Online-Berichterstattung


    Durch die Gesetzesreform gibt es nunmehr auch erstmalig Regeln zu den Sorgfaltspflichten bei einer journalistischen Online-Berichterstattung.

    Jede Webseite oder jedes sonstige Telemedium, das journalistisch-redaktionelle Inhalte anbietet und eine gewisse Regelmäßigkeit bei der Erscheinung hat, muss seine Recherche nach "anerkannten journalistischen Grundsätzen" durchführen.

    Hier stellt sich schnell die Frage: Was genau ist denn unter "anerkannten journalistischen Grundsätzen" zu verstehen?

    Damit ist zum Beispiel gemeint, dass die Informationen, die online veröffentlicht werden, vom Diensteanbieter auf ihren Inhalt, ihre Herkunft und ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen sind. Des weiteren ist jede Form von Schleichwerbung verboten. Redaktioneller Inhalt und Werbung sind somit zu trennen. Ebenso zu trennen sind Inhalt einer Reportage und der dazugehörige Kommentar. Bei Meinungsumfragen muss zudem angegeben werden, ob sie repräsentativ sind oder nicht.

    Einen breiten Raum der neuen Regelungen nehmen auch die Vorschriften zur Gegendarstellung ein. Werden in einem Telemedium Tatsachen aufgestellt, so hat die betroffene Person grundsätzlich einen Gegendarstellungsanspruch. Unabhängig davon, ob die Tatsachen wahr oder unwahr sind. Der Gegendarstellungsanspruch besteht nur dann nicht, wenn der Betroffene kein berechtigtes Interesse nachweisen kann oder wenn die beanspruchte Gegendarstellung zu umfangreich wäre. Das Gesetz verlangt zudem, dass der Anspruch auf Gegendarstellung spätestens 3 Monate nach der Erstveröffentlichung geltend gemacht wird, andernfalls ist er schon durch Zeitablauf ausgeschlossen.


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  14. Weiterführende Info-Materialien


    Wir, die Kanzlei Dr. Bahr, bieten neben dieser FAQ auch noch nachfolgende Infos an:

    Einen 12-minütigen Video-Fim zum neuen TMG zum kostenlosen Ansehen + Download:

    - Vodcast: Das neue Telemediengesetz


    Eine fünfteilige Podcast-Reihe zum neuen TMG zum kostenlosen Anhören:

    - Law-Podcasting.de: Das neue Telemediengesetz – Teil 1: Der neue Begriff der Telemedien

    - Law-Podcasting.de: Das neue Telemediengesetz – Teil 2: Spam-Mails als Ordnungswidrigkeit

    - Law-Podcasting.de: Das neue Telemediengesetz – Teil 3: Datenschutzrecht und der urheberrechtliche Auskunftsanspruch

    - Law-Podcasting.de: Das neue Telemediengesetz – Teil 4: Impressumspflichten

    - Law-Podcasting.de: Das neue Telemediengesetz – Teil 5: Sorgfaltspflichten bei der Online-Berichterstattung

    Oder alle 5 Teile in einem: - Law-Podcasting.de: Das neue Telemediengesetz – Alle 5 Teile in einem


    Hier finden Sie die amtlichen Dokumente zur Entstehungsgeschichte des TMG:

    - Gesetzesentwurf der Bundesregierung BT-Drs. 16/3078 (PDF)

    - Unterrichtung durch die Bundesregierung BT-Drs. 16/3135 (PDF)

    - Beschluss-Empfehlung durch den Wirtschaftsausschuss BT-Drs. 16/4078 (PDF)

    - Stellungnahme des Bundesrates BR-Drs. 556/06 (PDF)



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